Die rechtliche Grundlage zur Verwendung von Biokraftstoffen im KFZ:

StVZO § 19 - 24. Ergänzung

Fortbestehen der Betriebserlaubnis, wenn Dieselfahrzeug mit Rapsöl oder Rapsölmethylester (RME) betrieben werden. Die Betriebserlaubnis eines Dieselfahrzeugs erlischt nicht, wenn das Fahrzeug anstelle von Dieselkraftstoff mit Rapsöl oder Rapsölmethylester (RME) betrieben wird. Voraussetzung dabei ist jedoch, dass keine Fahrzeugteile verändert werden, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist oder deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann (Austausch der Kraftstoffleitungen fällt nicht darunter). Die Verwendung von Biokraftstoffen anstelle eines handelsüblichen Dieselkraftstoffs verstösst auch nicht gegen § 47. In der Abgasrichtlinien wird zwar ein Referenzkraftstoff genannt, dieser gilt jedoch nur für die Typprüfung des Fahrzeugs und nicht für den Fahrzeugbetrieb. Auch aus § 31 kann nicht hergeleitet werden, dass die Verwendung Biokraftstoff verboten ist. Andererseits kann nach bisherigen Erkenntnissen nicht davon ausgegangen werden, dass bei Biokraftstoffen generell die zul. Grenzwerte für Abgasemissionen eingehalten werden. Eine rechtliche Handhabe, den Betrieb von Kfz mit infrage gestellten Kraftstoffen zu untersagen bzw. einen Abgastest mit einem vom Referenzkraftstoff bei der Typprüfung abweichenden Kraftstoff zu fordern, gibt es nicht. Um dem Grundsatz gemäss § 38 BImSchG - vermeidbare Emissionen im Verkehr zu verhindern - gerecht zu werden und ggf. Regelungslücken in der StVZO (z B hinsichtlich des zu verwendenden Kraftstoffs während des Fahrzeugbetriebs) zu schliessen, bedarf es der Definition von Bezugskraftstoffen auch bei Biokraftstoffen. Die Normungsarbeiten haben zwar begonnen, ein Ergebnis jedoch wird für RME vielleicht in zwei Jahren, für Rapsöl in absehbarer Zeit nicht vorliegen.

Letzte Aktualisierung: 12.07.2007
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